Satzung des „Bergbau-Traditionsverein Hohwald e. V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bergbau-Traditionsverein Hohwald e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Neustadt und ist im Vereinsregister des zuständigen Kreisgerichtes eingetragen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung naturkundlicher und historischer Untersuchungen, der Verbreitung von Kenntnissen und Erfahrungen sowie öffentlicher Präsentationen zur Geschichte, zur Geologie und zur Gewinnung von Gold und anderen Metallen sowie Festgestein im Lausitzer Bergland und darüber hinaus.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht hauptsächlich durch
- die (Wieder)Entdeckung und Untersuchung von Goldvorkommen und Relikten des Goldbergbaus, anderen Erzvorkommen sowie Steinbrüchen unter dem Aspekt des komplexen Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzes,
- die Bewahrung, die Pflege, den Erwerb, die wissenschaftliche Bearbeitung und die öffentliche Präsentation von Sachzeugen, Dokumenten und anderen Objekten zum Thema Gold, Erzbergbau und Natursteingewinnung insbesondere im Lausitzer Bergland,
- Exkursionen, Führungen, Kurse, Vorträge, Tagungen und Veröffentlichungen,
- eine dem Zweck des Vereins dienende Kooperation mit anderen Partnern,
- ein faires und kameradschaftliches Verhalten der Vereinsmitglieder untereinander und nach außen.
Die Mitglieder wirken in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld nach außen und engagieren sich persönlich nach innen für die Ziele des Vereins.
(3) Der Verein bietet seinen Mitgliedern u. a.
- eine Stätte der Begegnung und der Kommunikation von Fachleuten und Interessenten,
- die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins,
- die Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen,
- ein dem Vermögen des Vereins angemessenes Informations- und Publikationssystem.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Stimmrecht haben Mitglieder erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit einer Vollmacht durch ein anderes Mitglied stimmenmäßig vertreten zu lassen.
(4) Für außerordentliche Leistungen bei der Verwirklichung der Vereinsziele kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Ehrenmitgliedern wird die Beitragszahlung erlassen. Sie haben dieselben Rechte wie beitragspflichtige Mitglieder.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, Ausschluss oder Ableben (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen) des Mitgliedes.
Der Austritt ist einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Ein Mitglied, das schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie wird durch die bzw. den Vorsitzende(n) einmal im Geschäftsjahr einberufen und geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind
c) Kenntnisnahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichtes
der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeitrage
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, Satzungsänderungen, Ehrenmitgliedschaften und Auflösung des Vereins
(2) Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit; zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellv. Vorsitzende. Daneben gehören dem Vorstand 3 weitere Mitglieder an.
(2) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Sie werden zuerst von der Gründungsversammlung und dann von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
(4) Der Verein wird im Geschäftsverkehr durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können sich bei Vorstandssitzungen nicht vertreten lassen.
(6) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins Personen beschäftigen und in seinem Namen handeln lassen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beitragsordnung, in der die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt werden, wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Haftung
(1) Die Ziele des Vereins sind durch seine Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt
werden.
(2) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder der Vertreter des Vereins in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts
verantwortlich.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
(3) Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt in der Gründungsversammlung am 2. Mai 2003, geändert in der Mitgliederversammlung am 25. April 2014.